Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Wagner Life Design GmbH

§ 1

Geltung

(1)          Alle Angebote, Lieferungen und Leistungen des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend auch „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Angebote, Lieferungen oder Leistungen an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

(2)          Geschäftsbedingungen des Käufers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn der Verkäufer auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

§ 2

Angebot und Vertragsabschluss

(1)          Präsentationen des Verkäufers sind Aufforderungen an den Käufer zur Abgabe von Angeboten. Etwas anderes gilt nur dann, sofern dies ausdrücklich entsprechend gekennzeichnet ist.

(2)          Bestellungen und Anfragen des Käufers gelten nach Absatz 1 als Angebot. Der Verkäufer ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Angebotes dieses anzunehmen und somit einen vertrag dem Käufer abzuschließen.

(3)          Sofern nach den Absätzen 1 und 2 ein Vertrag zwischen dem Verkäufer und dem Käufer zustande gekommen ist, gilt allein das dort in Schriftform, elektronischer Form oder in Textform vereinbarte. Zuvor etwaig getroffene mündliche Vereinbarungen werden durch den Vertragsschluss ersetzt und haben keine Gültigkeit

(4)          Soweit dieser Vertrag oder diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

§ 3

Preise und Zahlung

(1)          Die Preise gelten für die im Vertrag gemäß § 2 Absatz 1 und 2 zustande gekommenen Vertrag aufgeführten Lieferungs- und Leistungsumfang. Mehr- und Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in Euro „ab Werk“ zuzüglich insbesondere der gesetzlichen Mehrwertsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

(2)          Soweit den vereinbarten Preisen die Listenpreise des Verkäufers zugrunde liegen und die Lieferung erst mehr als vier Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei der Lieferung gültigen Listenpreise des Verkäufers (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabattes).

(3)          Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Verkäufer.

(4)          Rechnungsausgleich durch Scheck oder Wechsel erfolgt nur zahlungshalber und bedarf der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers. Aus diesen Zahlungsweisen entstehende Mehrkosten trägt der Käufer.

(5)          Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Käufers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, wenn sie aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen oder soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§ 4

Verkäuferangaben zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung

(1)          Abweichungen von Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung, insbesondere Gewicht, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten, sowie von den entsprechenden Darstellungen, insbesondere durch Muster, Proben, Zeichnungen und Abbildungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialen liegen und handelsüblich sind. Die vorbenannten verkäuferseitigen Angaben und Darstellungen sind mithin keine Beschaffenheitsgarantien, auch Abweichungen, welche aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen zweck nicht beeinträchtigen.

(2)          Der Verkäufer behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihm abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Käufer zur Verfügung gestellten Mustern, Proben, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen und anderen Unterlagen sowie Hilfsmitteln vor. Der Käufer darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Bestimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

§ 5

Lieferung, Gefahrübergang, Versand und Lieferzeit

(1)          Der Käufer ist berechtigt, die Ware beim Verkäufer abzuholen. Wünscht der Käufer eine Lieferung der Ware, so erfolgt die Lieferung „ab Werk“. Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes, wobei insofern der Beginn des Verladevorganges maßgeblich ist, an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer noch andere Leistungen, zum Beispiel Versand, übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe in Folge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, auf den der Liefergegenstand versandbereit ist und der Verkäufer dies dem Käufer angezeigt hat.

(2)          Im Fall der Versendung unterstehen die Versandart und Verpackung dem pflichtgemäßen Ermessen des Verkäufers.

(3)          Sofern der Käufer es wünscht, wird der Verkäufer die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(4)          Vom Verkäufer in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(5)          Der Verkäufer haftet nicht, wenn eine Lieferung aufgrund nicht richtiger oder nicht rechtzeitiger Belieferung durch den Lieferanten des Verkäufers verursacht und von dem Verkäufer dies nicht zu vertreten ist.

(6)          Arbeitskämpfe oder unvorhersehbare außergewöhnliche Ereignisse wie hoheitliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen u.s.w. befreien den Verkäufer für die Dauer ihrer Auswirkungen oder im Falle der Unmöglichkeit voll von seiner Leistungspflicht.

(7)          Der Verkäufer kann – unbeschadet seiner Rechte aus Verzug des Käufers – vom Käufer eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen in dem Zeitraum verlangen, in dem der Käufer seinen vertraglichen Verpflichtungen dem Verkäufer gegenüber nicht nachkommt.

(8)          Der Verkäufer ist zu Teillieferungen berechtigt, wenn

-       die Teillieferung für den Käufer im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,

-       die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und

-       dem Käufer hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, der Verkäufer erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(9)          Gerät der Verkäufer mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird ihm eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung des Verkäufers auf Schadenersatz nach Maßgabe des § 7 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen beschränkt.

§ 6

Eigentumsvorbehalt

(1)          Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung.

(2)          Die vom Verkäufer an den Käufer gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum des Verkäufers. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

(3)          Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für den Verkäufer.

(4)          Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

(5)          Wird die Vorbehaltsware vom Käufer verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung des Verkäufers als Hersteller erfolgt und der Verkäufer unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb beim Verkäufer eintreten sollte, überträgt der Käufer bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherung an den Verkäufer. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Käufer, soweit die Hauptsache ihm gehört, dem Verkäufer anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

(6)          Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum des Verkäufers an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an den Verkäufer ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie zB. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Der Verkäufer darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

(7)          Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Käufer sie unverzüglich auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und den Verkäufer hierüber informieren, um ihm die Durchsetzung seiner Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Käufer dem Verkäufer.

(8)          Der Verkäufer wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

(9)          Tritt der Verkäufer bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist er berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

§ 7

Begrenzungen der Haftung auf Schadensersatz

(1)          Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden Absätze eingeschränkt.

(2)          Der Verkäufer haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Käufer die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstandes ermöglichen sollen oder dem Schutz von Leib oder Leben von Personal des Käufers oder dem Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3)          Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden im Fall der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht auf den vertragstypischen Schaden begrenzt.

(4)          Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.

(5)          Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 8

Abtretungsverbot für Käufer

Der Käufer darf Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Verkäufers abtreten.

§ 9

Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1)          Die Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) gilt nicht.

(2)          Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Hamburg.

(3)          Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen dem Verkäufer und dem Käufer ist Hamburg. Für Klagen gegen den Verkäufer ist Hamburg ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Stand: Janaur 2020